20 Überholen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 114 IV 56 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch GIGER, a.a.O., N 7 zu Art. 35 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).