Es ist zu bedenken, dass wenn der Fahrzeuglenker/O.________ anders reagiert hätte, weitere Verkehrsteilnehmer nicht nur gefährdet, sondern auch hätten geschädigt werden können. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG somit verletzt. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass der im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Art. 10 Abs. 1 VRV vorliegend nicht einschlägig ist. Er bezieht sich ausschliesslich auf das Überholen. Mangels Legaldefinition liegt ein