Der Fahrzeuglenker/O.________ war nach dem Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten grundsätzlich verpflichtet, den Minimalabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (dem eingebogenen Lieferwagen) wiederherzustellen. Er war daher in seiner Fahrt behindert und sein Vortrittsrecht verletzt, selbst wenn er keine brüske Bremsung oder Richtungsänderung vollzog. Es herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen oder eine andere besondere Situation, bei welcher eine gewisse Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen wäre und nur eine brüske Reaktion eine Behinderung begründen würde. Es ist zu bedenken, dass wenn der Fahrzeuglenker/O._____