___ abbremsen würde, um ihm den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen. Angesichts dessen Fahrverhaltens hätte der Beschuldigte vielmehr damit rechnen müssen, dass dieser nicht auf sein Vortrittsrecht verzichtet, und ohnehin entbindet das frühzeitige Setzen des Blinkers nicht von jeglicher Rücksichtnahme. Der Umstand, dass der Fahrzeuglenker/O.________ weder brüsk bremste noch sonstwie erkenntlich auf den Fahrstreifenwechsel reagierte, ändert an der Gefährlichkeit der durch den Beschuldigten geschaffenen Verkehrssituation, auch wenn dieser kontrolliert und angepasst einschwenkte, nichts. Der Fahrzeuglenker/O.___