Anders wäre es höchstens, wenn das Vorpreschen derart unerwartet und unvermittelt erfolgen würde, dass es der in guten Treuen korrekt signalisierende Einspurer nicht rechtzeitig erkennen kann. Bei der vorliegenden Konstellation kann von einem unerwarteten und unvermittelten Heranpreschen aber angesichts der mindestens 8- sekündigen versetzten Parallelfahrt der beiden Hauptakteure und des Range Rovers nicht die Rede sein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnte der Beschuldigte nicht annehmen, dass der Fahrzeuglenker/O.________ abbremsen würde, um ihm den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen.