Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er mit dem rechten Blinker den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angekündigt habe und der Fahrzeuglenker/O.________ daher auf sein Vortrittsrecht hätte verzichten müssen, ist dies unbehelflich, zumal das Strafrecht wie bereits erwähnt keine Schuldkompensation kennt (BGE 106 IV 58 E. 1 mit Hinweis). Auch ein unrechtmässiges Vorpreschen auf der eigenen Spur schafft für denjenigen, der noch vor ihm Einspuren will, kein Vortrittsrecht. Anders wäre es höchstens, wenn das Vorpreschen derart unerwartet und unvermittelt erfolgen würde, dass es der in guten Treuen korrekt signalisierende Einspurer nicht rechtzeitig erkennen kann.