Für die Kammer ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte durch den Fahrstreifenwechsel den Verkehr auf der Autobahn und namentlich den Fahrzeuglenker/O.________ i.S.v. Art. 44 Abs. 1 SVG gefährdete, indem er auf den Fahrzeuglenker/O.________ keine Rücksicht nahm und darauf vertraute, dass dieser auf sein Vortrittsrecht (namentlich das Recht, in der gleichen Fahrposition zu verharren) verzichten, auf den Fahrstreifenwechsel reagieren und den erforderlichen Minimalabstand wiederherstellen würde. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er mit dem rechten Blinker den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angekündigt habe und der Fahrzeuglenker/O._