19 Fahrzeuglenker/O.________ von 11.9 Meter stellt bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h einen ungenügenden Abstand und somit mangelnde Rücksichtnahme im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG dar. Für die Kammer ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte durch den Fahrstreifenwechsel den Verkehr auf der Autobahn und namentlich den Fahrzeuglenker/O._____