Wäre es nach Art. 44 SVG gestattet, dicht vor ein anderes, erkennbar nahe fahrendes Auto einzuschwenken, nur weil dieses auf seinem Weg dorthin selbst eine Verkehrsregelverletzung begangen hätte, so wäre dieser Gesetzeszweck vereitelt. Der Beschuldigte ist nach dem Beweisergebnis auch nicht in seinem Vertrauen zu schützen, die Nähe des Fahrzeugs/O.________ unmittelbar vor dem Einschwenken nicht bemerkt zu haben. Aus der Rechtsprechung gemäss BGE 125 IV 83 kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte war gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, auf den Fahrzeuglenker/O.__