Nur aus dem Umstand, dass der Fahrzeugführer/O.________ – wovon gemäss Beweisergebnis zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen wird – auf der ersten Überholspur (in welchem Tempo auch immer) bis rechts hinter den Beschuldigten aufschloss, dabei mit dem L.________ gleichzog und während 8 Sekunden bis zum Einschwenken des Beschuldigten mehr oder weniger konstant in dieser Fahrposition verharrte, erfolgte in Bezug auf den Beschuldigten noch kein Rechtsüberholen. Inwiefern er damit seine Vortrittsrechte verwirkt haben soll, ist unklar. Art. 44 SVG will denn auch ausdrücklich eine Gefährdung des übrigen Verkehrs verhindern. Wäre es nach Art.