Es ist dabei zu beachten, dass der Fahrzeugführer/O.________ den Beschuldigten nie je tatsächlich rechts überholte oder gar gleichauf mit ihm gewesen ist. Auch für eine solche Absicht des tatsächlichen Rechtsüberholens gibt es keinerlei Hinweise. Hätte er dies tatsächlich gewollt, hätte er während den 8 Sekunden problemlos rechts am Beschuldigten vorbei hinter dem Anhänger-Lieferwagen vor ihm aufschliessen und das Einspuren damit physisch verhindern können, was er aber unterliess. Nur aus dem Umstand, dass der Fahrzeugführer/O._____