_ ist gemäss Beweisergebnis betreffend den gemessenen Abstand von 11.9 Meter kein Vorwurf zu machen. So konnte in einer massgeblichen Zeitspanne von 8 Sekunden zzgl. Manöver insbesondere keine relevante Beschleunigung festgestellt werden, welche für den zu geringen Abstand beim Einschwenken ursächlich gewesen wäre. Dieser geringe Abstand lag vielmehr bereits zu Beginn der Aufnahme vor, wobei er dort auf Grund der versetzten Parallelfahrt der beiden Fahrzeuge noch nicht rechtserheblich war. Es ist dabei zu beachten, dass der Fahrzeugführer/O._____