23. Subsumtion Der Beschuldigte wechselte vorliegend auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h von der zweiten Überholspur auf die erste Überholspur. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte in dieser Situation gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG vortrittsbelastet war. Mit dem Fahrstreifenwechsel auf die erste Überholspur begann er, als der Fahrzeuglenker/O.________ dicht hinter ihm auf der ersten Überholspur fuhr und bog nur 11.9 Meter vor diesem auf der ersten Überholspur ein. Dem Fahrzeuglenker/O.________ ist gemäss Beweisergebnis betreffend den gemessenen Abstand von 11.9 Meter kein Vorwurf zu machen.