18 ker/O.________ habe weder die Bremsen betÃĪtigt, noch sei er zu einer anderen Reaktion gezwungen gewesen. Er habe sogar noch beschleunigt. Der Fahrstreifenwechsel erweise sich nicht als unvorsichtig. Der Beschuldigte habe nicht abrupt, sondern kontrolliert und angepasst an den Verkehrsfluss den Fahrstreifenwechsel vollzogen (pag. 175). Er habe diesen auch rechtzeitig eingeleitet (pag. 176). Der Beschuldigte habe nach Treu und Glaube gehandelt und es fehle am Vorsatz (pag. 244 f.).