44 SVG verwirkt. Die erste Überholspur, auf der er sich befunden habe, sei zudem nachweislich nicht die Ausfahrspur nach K.________(Ortschaft), seinem Zielort, sondern jene nach R.________ gewesen, so dass ein Vortrittsrecht zu seinen Gunsten auch unter diesem Titel nicht in Frage komme. Der Beschuldigte habe den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt. Der Fahrzeuglenker/O.________ sei somit rechtzeitig darauf vorbereitet worden und habe sogar mit Lichthupen angezeigt, dass der Beschuldigte die Spur wechseln soll. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass der Fahrzeuglenker/O.________ nicht unerlaubt rechts habe überholen wollen.