22. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte beim Fahrstreifenwechsel niemanden überholt habe, so dass Art. 10 Abs. 1 VRV nicht zur Anwendung gelange. Ebenfalls habe er niemanden behindert und Art. 44 SVG komme nicht zur Anwendung. Weil der rechts herannahende Fahrzeuglenker/O.________ ihn in Verletzung der Strassenverkehrsregeln rechts habe überholen wollen, habe dieser sein Vortrittsrecht nach Art. 44 SVG verwirkt.