je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen wie die Rechtssicherheit durch einfache und klare Regeln, die Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen sowie besonders schwierige Situationen der Vortrittsbelasteten (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A. 2002, N 866). In subjektiver Hinsicht ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Tatbegehung tatbestandsmässig, sofern das Gesetz (SVG) es nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art.