Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen (vgl. Botschaft 1955, wonach sich beim Fahrstreifenwechsel im dichten Verkehr eine gewisse Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kaum vermeiden lässt). Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein.