Im Urteil 6B_10/2011 vom 29. November 2011 wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Wechsel der Fahrspur nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt ist, dies in Anlehnung an die Regeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG. Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Ge-