Insofern dient Art. 44 der Verkehrssicherheit und somit letztendlich dem Schutz von Leib und Leben vor abstrakter Gefährdung (BSK SVG-RINDLISBACHER, a.a.O., N 2 zu Art. 44). Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Im Urteil 6B_10/2011 vom 29. November 2011 wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Wechsel der Fahrspur nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt ist, dies in Anlehnung an die Regeln gemäss Art.