Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu, er ist mithin vortrittsberechtigt (vgl. BGer 6B_10/2011 vom 29. November 2011 E. 2.2.1). Wechselt ein Fahrzeugführer den Fahrstreifen, ohne sich vergewissert zu haben, ob er andere Verkehrsteilnehmer damit gefährdet, schafft er ein erhöhtes Unfallrisiko. Insofern dient Art.