34 Abs. 3 SVG). Der Abstand, der diesen Anforderungen des Rücksichtnehmens entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (vgl. auch Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand gewahrt werden muss). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt allgemein betreffend Hintereinanderfahren bei Tag und auf trockener, ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (sog. «halber Tacho»; GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 9. A. 2022 [nachfolgend zit.