__ gesehen und sich trotzdem zum Fahrstreifenwechsel entschieden habe, ist daher nicht zu beanstanden und damit auch nicht willkürlich. Abschliessend kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 erstellt ist und das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht willkürlich zustande gekommen ist. Auf dieses Ergebnis (vgl. E. 18 hiervor) ist vollumfänglich abzustellen. 16 IV. Rechtliche Würdigung