Zudem sagte er selber aus, sein zweiter Blick in den Rückspiegel sei vor dem Spurenwechsel gewesen und nicht mehr als 8 Sekunden davor. Dass die Vorinstanz angesichts dessen schlussfolgerte, es sei einzig logisch, dass der Beschuldigte unmittelbar vor Einleitung des Manövers in den rechten Seitenspiegel geschaut, dabei den geringen Abstand zum Fahrzeug/O.________ gesehen und sich trotzdem zum Fahrstreifenwechsel entschieden habe, ist daher nicht zu beanstanden und damit auch nicht willkürlich.