Wenn der Beschuldigte das Fahrzeug/O.________ dabei «in einer Distanz» gesehen haben will, so müsste sein zweiter Blick in den Seitenspiegel weit vor dem Zeitpunkt 1m 17s und somit mehr als acht Sekunden vor Einleitung des Fahrstreifenwechselns, erfolgt sein. Dies erscheint auch der Kammer höchst unwahrscheinlich und realitätsfremd, hätte der Beschuldigte doch mit «blindem Einspuren» nach mehr als 8 Sekunden Fahrt in Kenntnis eines neu aufgetauchten Autos «in einer Distanz» jegliche strassenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflicht in den Wind geschlagen und damit bei fast 100 km/h ein geradezu enormes Unfallrisiko auf sich genommen.