So hat er selbst zu Protokoll gegeben, dass er zwei Mal in den rechten Seitenspiegel geschaut habe, nämlich einmal, bevor er den Blinker gesetzt habe und einmal, bevor er auf die andere Spur eingebogen sei. Wenn der Beschuldigte das Fahrzeug/O.________ dabei «in einer Distanz» gesehen haben will, so müsste sein zweiter Blick in den Seitenspiegel weit vor dem Zeitpunkt 1m 17s und somit mehr als acht Sekunden vor Einleitung des Fahrstreifenwechselns, erfolgt sein.