Diese Distanz war viel mehr von Anfang der Videosequenz an mehr oder weniger dieselbe. Ebenso zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass dem Beschuldigten der geringe Abstand bei Einbiegen auf die erste Überholspur vor das Fahrzeug/O.________, wenn auch nicht in Metern genau, bewusst war. So hat er selbst zu Protokoll gegeben, dass er zwei Mal in den rechten Seitenspiegel geschaut habe, nämlich einmal, bevor er den Blinker gesetzt habe und einmal, bevor er auf die andere Spur eingebogen sei.