Dass zu diesem Zeitpunkt (1m 26s) der Abstand zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Fahrzeug/O.________ 11.9 Meter betrug, wird vom Beschuldigten wie bereits ausgeführt nicht bestritten. Es ist somit klar erstellt, dass der Fahrzeuglenker/O.________ den letztendlich gemessenen Abstand beim Fahrstreifenwechsel von 11.9 Metern innerhalb der 8 videodokumentierten Sekunden bis zum Überholmanöver nicht herbeigeführt resp. die Distanz zwischen den beiden in dieser Zeitspanne nicht massgeblich bis auf 11.9 Meter verkürzt hat. Diese Distanz war viel mehr von Anfang der Videosequenz an mehr oder weniger dieselbe.