Bei Einbiegen des Lieferwagens auf die erste Überholspur (1m 26s) betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs/O.________ dann noch 95 km/h, von einem Beschleunigen während des Fahrstreifenwechsels (bzw. im massgebenden Zeitpunkt des Einbiegens auf die andere Fahrspur) kann daher ebenso wenig die Rede sein. Dass zu diesem Zeitpunkt (1m 26s) der Abstand zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Fahrzeug/O.________ 11.9 Meter betrug, wird vom Beschuldigten wie bereits ausgeführt nicht bestritten.