15 zeug/O.________ stets in einer Geschwindigkeit zwischen 96 und 98 km/h. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausging, dass es in den acht Sekunden vor dem Fahrstreifenwechsel zu keinem massgeblichen Aufschliessen durch den Fahrzeuglenker/O.________ gekommen ist und die beiden Fahrzeuge daher mit etwa gleicher Geschwindigkeit unterwegs waren, so ist dies nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich. Bei Einbiegen des Lieferwagens auf die erste Überholspur (1m 26s) betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs/O.______