Sie stehen mit der Videoaufnahme und der dazugehörigen Dokumentation in klarem Widerspruch. So geht aus der Videoaufnahme auch für einen Laien klar erkennbar hervor, dass der Abstand zwischen dem Heck des Lieferwagens des Beschuldigten auf der zweiten Überholspur und dem Fahrzeug/O.________ auf der ersten Überholspur in der Querachse der beiden Wagen bereits ab Videobeginn (1m 17s) viel zu gering war und bis zur Einleitung des Fahrstreifenwechsels (1m 25s) praktisch konstant so verblieb. In diesen acht Sekunden fuhr das Fahr-