Er wisse aber nicht weshalb. Vielleicht, weil er nicht gerne hinter einem Lieferwagen herfahre (Z. 19 f.). Der Zeuge N.________ konnte zur Abstandsfrage keine sachdienlichen Aussagen machen. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Fahrzeuglenker/O.________ den Abstand von 11.9 Meter während dem Fahrstreifenwechsel verursacht habe, als reine Schutzbehauptungen. Sie stehen mit der Videoaufnahme und der dazugehörigen Dokumentation in klarem Widerspruch.