14 würdigung wird aufgezeigt, inwiefern die fehlende Beweisrelevanz der Vorinstanz bereits vor der Urteilsfindung klar sein durfte. Auch liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO vor, wie dies die Verteidigung vorbringt. Bei Sichtung der aktenkundigen Videoaufnahme geht auch für die Kammer hervor, dass der Beschuldigte ab Videobeginn (1m 17s) den rechten Blinker bereits eingeschaltet hatte, um seinen Fahrstreifenwechsel von der zweiten Überholspur auf die erste Überholspur (bzw. die Fahrspur Richtung K.________(Ortschaft)) anzuzeigen.