Die Vorbringen des Beschuldigten mit Hinweis auf Art. 6 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV, wonach die Vorinstanz in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs von weiteren Beweiserhebungen bzw. -abnahmen betreffend das Geschehen vor Beginn der Videoaufnahme d.h. vor dem Zeitpunkt 1m 17s abgesehen habe, sind folglich nicht zu hören (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3). In der nachfolgenden Beweis-