Insgesamt war nach dem Gesagten somit von vornherein nicht davon auszugehen, dass mit der fehlenden Videosequenz weitere relevante und vor allem den Beschuldigten entlastende sachverhaltliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Sie ist somit auch nicht in Willkür verfallen, als sie den Sachverhalt trotz fehlender Videosequenz gestützt auf die Aussagen des Beschuldigen und die objektiven Beweismittel feststellte. Die Vorbringen des Beschuldigten mit Hinweis auf Art. 6 StPO und Art.