207 und 120). Im Übrigen stützt die Kammer auf die Darstellung des Beschuldigten ab, wonach es sich beim fraglichen Manöver nicht um ein Überholmanöver im herkömmlichen Sinne (Ausschwenken, Vorbeifahren, Wiedereinspuren) gehandelt habe, sondern er von links herkommend von der zweiten in die erste Überholspur habe wechseln wollen. Insgesamt war nach dem Gesagten somit von vornherein nicht davon auszugehen, dass mit der fehlenden Videosequenz weitere relevante und vor allem den Beschuldigten entlastende sachverhaltliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat.