Immerhin kann an dieser Stelle aber festgehalten werden, dass es widersprüchlich erscheint, wenn der Beschuldigte einerseits in seiner Einvernahme vor der Vorinstanz geltend macht, der Fahrzeugführer/O.________ habe ihm gelichthupt, wobei er nicht wisse, weshalb (pag. 94 Z. 18 ff.), und andererseits ausführen lässt, damit sei angezeigt worden, dass er die Spur wechseln solle (pag. 207 und 120).