Ob der Beschuldigte nach langem Blinken zur Anzeige seines Vorhabens und entsprechenden Signalen mit der Lichthupe von hinten berechtigt war, auch bei 8 Sekunden statisch versetzter Parallelfahrt derart nahe vor ein anderes Auto einzuspuren, ist eine Rechtsfrage und später zu beantworten. Immerhin kann an dieser Stelle aber festgehalten werden, dass es widersprüchlich erscheint, wenn der Beschuldigte einerseits in seiner Einvernahme vor der Vorinstanz geltend macht, der Fahrzeugführer/O.________ habe ihm gelichthupt, wobei er nicht wisse, weshalb (pag.