Rechtswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers berechtigt nicht zum seinerseitigen Regelbruch. Ob der Beschuldigte nach langem Blinken zur Anzeige seines Vorhabens und entsprechenden Signalen mit der Lichthupe von hinten berechtigt war, auch bei 8 Sekunden statisch versetzter Parallelfahrt derart nahe vor ein anderes Auto einzuspuren, ist eine Rechtsfrage und später zu beantworten.