Soweit der Beschuldigte in dieser vorgelagerten Videosequenz verkannte Entlastungsbeweise vermutet, ist entgegenzuhalten, dass sich auch schon aus seinen eigenen Darstellungen des Sachverhalts für diese Zeitspanne nichts Entlastendes ergibt. Selbst wenn sich der Fahrzeugführer/O.________ vor der videoüberwachten Sequenz zuerst noch auf der ersten Überholspur rechts hinter dem Beschuldigten befunden hätte (pag. 56), bevor er nach betätigter Lichthupe versucht hätte, den L._____