Was in der Zeitspanne zuvor geschah, liegt auch nach Auffassung der Kammer im Wesentlichen ausserhalb des rechtlich relevanten Lebenssachverhalts und ist daher für die vorliegende Beurteilung nicht von grosser Bedeutung, wie auch die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen. Soweit der Beschuldigte in dieser vorgelagerten Videosequenz verkannte Entlastungsbeweise vermutet, ist entgegenzuhalten, dass sich auch schon aus seinen eigenen Darstellungen des Sachverhalts für diese Zeitspanne nichts Entlastendes ergibt.