Der vorliegend zu beurteilende Fahrstreifenwechsel beginnt auf der Videoaufnahme erst bei 1m 25s und wurde damit mit einem Vorlauf von ganzen acht Sekunden gefilmt. Was in der Zeitspanne zuvor geschah, liegt auch nach Auffassung der Kammer im Wesentlichen ausserhalb des rechtlich relevanten Lebenssachverhalts und ist daher für die vorliegende Beurteilung nicht von grosser Bedeutung, wie auch die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen.