Dieses bestätige, dass der Fahrzeugführer/O.________ noch beschleunigt habe, während er dabei gewesen sei, von hinten den L.________ zu überholen und somit während der Lieferwagen im Spurwechsel begriffen gewesen sei. Zudem werde von der Vorinstanz verkannt, dass der Fahrzeugführer/O.________ bei Setzen des Blinkers und Einleitung des Spurwechsels noch hinter dem L.________ gefahren sei. Bei Beginn der achtsekündigen Videosequenz sei er im Begriff, rechts am L.________ vorbeizufahren, wobei dieser die linke Spur bei 1m 26s freigebe. 20. Beweiswürdigung durch die Kammer bzw. Willkürprüfung