Beim fraglichen Manöver habe es sich nicht um ein Überholmanöver gehandelt (der empfohlene Nachfahrabstand von einem halben Tacho beziehe sich aber auf ein Überholmanöver, nicht auf einen Fahrspurwechsel mit von hinten rechts auffahrendem aggressivem Lenker). Die Vorinstanz habe das Rahmengeschehen in wesentlichen Punkten ungenau und somit willkürlich analysiert und zusammengefasst, so dass von Seiten des Beschuldigten selber ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Dieses bestätige, dass der Fahrzeugführer/O.________ noch beschleunigt habe, während er dabei gewesen sei, von hinten den L.____