Das Abstellen der Vorinstanz auf diesen Sachverhalt beruhe damit auf einer Rechtsverletzung und stelle überdies eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Beim fraglichen Manöver habe es sich nicht um ein Überholmanöver gehandelt (der empfohlene Nachfahrabstand von einem halben Tacho beziehe sich aber auf ein Überholmanöver, nicht auf einen Fahrspurwechsel mit von hinten rechts auffahrendem aggressivem Lenker).