_ nicht unerlaubt rechts überholen wolle, da er rechtzeitig angezeigt habe und im Begriff gewesen sei, die linke Spur freizugeben. Dieser Entlastungsbeweis sei von der Anklagebehörde vereitelt worden. Das Abstellen der Vorinstanz auf diesen Sachverhalt beruhe damit auf einer Rechtsverletzung und stelle überdies eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.