Die Videosequenz – wäre sie nicht gelöscht worden – hätte die korrekte Einleitung des Einspurens durch den Beschuldigten aufgezeigt, dass das Fahrzeug/O.________ von hinten kam, als der Blinker bereits gesetzt war, wohl noch beschleunigte und so den Abstand verringerte, und nahegelegt, dass der Beschuldigte aus dem Verhalten des Fahrzeuglenkers/O.________ (genügend Abstand, Anzeigen des Vortrittlassens durch Lichthupe) darauf habe vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug/O.________ nicht unerlaubt rechts überholen wolle, da er rechtzeitig angezeigt habe und im Begriff gewesen sei, die linke Spur freizugeben.