Dies sei eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Feststellung des Sachverhalts, habe die Polizei diese Feststellung doch erst bei der späteren Auswertung der Videoaufnahmen gemacht. Die Vorinstanz habe sodann eben gerade nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, soweit die Geschehnisse die Zeit während der gelöschten Filmsequenz betreffen würden. Die Videosequenz – wäre sie nicht gelöscht worden – hätte die korrekte Einleitung des Einspurens durch den Beschuldigten aufgezeigt, dass das Fahrzeug/O.______