230) folgende Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ausmachen: Aus diversen vorinstanzlichen Formulierungen ergebe sich, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, die Polizei habe den Spurwechsel des Beschuldigten bereits bei ihrer Patrouillenfahrt beobachtet. Dies sei eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Feststellung des Sachverhalts, habe die Polizei diese Feststellung doch erst bei der späteren Auswertung der Videoaufnahmen gemacht.