Prozesshandlungen er nur nebenbei kritisiert und welche er im vorliegenden Kognitionsregime denn nun als geradezu willkürlich beanstanden will. Zusammengefasst und im Wesentlichen lassen sich der umfangreichen Berufungsbegründung (und indirekt auch dem Parteigutachten, welches sich aber offenbar bewusst nur auf die Strafuntersuchung, nicht jedoch auf das vorinstanzliche Urteil bezieht, pag. 230) folgende Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ausmachen: